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Änderungen für Kapitalanleger

Der grenzüberschreitende Informationsaustausch über Auslandskonten hat mit dem Jahreswechsel begonnen. Daneben gibt es noch einige weitere Änderungen, die Kapitalanleger betreffen.

Für Kapitalanleger gibt es dieses Jahr nur eine wirklich weitreichende Änderung, aber die hat es in sich. Denn Banken in anderen Ländern melden ab diesem Jahr die Guthaben und Kapitalerträge deutscher Anleger an den Fiskus. Weil es dadurch kaum noch möglich ist, Sparkonten und Zinserträge vor dem Finanzamt zu verbergen, gibt es bereits Forderungen aus der Politik, die Abgeltungsteuer abzuschaffen und Kapitalerträge wieder mit dem regulären Steuersatz zu besteuern.

  • Informationsaustausch: Zum 1. Januar 2017 ist der internationale Informationsaustausch über Auslandskonten gestartet. Ausländische Banken melden dabei die im Jahr 2016 erzielten Kapitalerträge einschließlich möglicher Verkaufserlöse oder Einlösungsgewinne sowie den Konto- oder Depotstand am 31. Dezember 2016 an den deutschen Fiskus. An diesem Datenaustausch sind bereits mehr als 50 Staaten beteiligt. Einige Länder - darunter die Schweiz - starten jedoch erst 2018 mit der Datenübermittlung.

  • Spekulationsgeschäfte: Bei privaten Veräußerungsgeschäften wird eine Lücke im Steuerrecht gestopft. Steuerpflichtig sind nun auch Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Verkauf des Wirtschaftsguts vor dem Erwerb liegt (Leerverkauf). Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer gab es eine entsprechende Regelung, die dann aber gestrichen und jetzt wieder ins Gesetz aufgenommen wurde. Die Änderung gilt für Veräußerungsgeschäfte, für die der zugrundeliegende Vertrag nach dem 23. Dezember 2016 geschlossen wurde.

  • Beteiligungserträge: Für die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist auf Antrag auch eine Besteuerung nach dem normalen Tarif statt mit der Abgeltungsteuer möglich, was im Einzelfall günstiger sein kann. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder - wenn der Anteilseigner beruflich für die Gesellschaft tätig ist - mindestens 1 %. Nun genügt bei einer Beteiligung unter 25 % nicht mehr allein eine berufliche Tätigkeit, der Anteilseigner muss auch maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft nehmen können. Diese Änderung hebelt ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus, der einer mit 5 % an der Gesellschaft beteiligten Assistentin der Geschäftsleitung den niedrigeren tariflichen Steuersatz zugesprochen hatte.

  • Steuerbescheinigungen: Bisher mussten Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und an ihre Kunden versenden. Jetzt ist auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung durch die Bank zulässig. Auf Wunsch des Kunden muss die Bescheinigung aber weiter auf Papier ausgestellt und zugeschickt werden.

  • Cum/Cum Treaty Shopping: Mit der Reform der Investmentbesteuerung, die 2018 in Kraft treten wird, wurde bereits eine rückwirkende Änderung in Kraft gesetzt, die viele Cum/Cum-Geschäfte aushebelt. Diese Änderung wird ab 2017 durch eine zweite Regelung ergänzt, die das sogenannte Cum/Cum Treaty Shopping verhindern soll, bei dem sich die Empfänger von Dividendenzahlungen aus Deutschland über Doppelbesteuerungsabkommen einen niedrigeren Quellensteuersatz verschaffen. Die Regelung sieht ebenfalls eine Mindesthaltedauer von 91 Tagen rund um den Dividendenstichtag sowie die Tragung eines Wertänderungsrisikos vor. Anzuwenden ist sie bei einem Quellensteuersatz von unter 15 % auf Streubesitzdividenden.