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Nur teilweiser Vorsteuerabzug für Sportwagen

Aus den Ausgaben für einen Sportwagen ist nur ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich, wenn die Ausgaben aufgrund der Unternehmensgröße und anderer Umstände ein unangemessener Repräsentationsaufwand sind.

Aus den Ausgaben für einen Sportwagen ist nicht automatisch der volle Vorsteuerabzug möglich, denn diese Ausgaben berühren in der Regel auch die private Lebensführung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dem Finanzamt Recht gegeben, das den von einer GmbH geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari gekürzt hat. Ein unangemessener Repräsentationsaufwand liege vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind nach dem Urteil dabei alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit. Im Streitfall sei die Repräsentationswirkung gering, weil die GmbH im Wesentlichen für einen Kunden tätig ist.