Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Corona-Krise eine befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 beschlossen.
Der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer wird von 19% auf 16% reduziert. Der ermäßigte Steuersatz wird von 7% auf 5% gesenkt.
Ob die Senkung der Mehrwertsteuer von den Unternehmen an die Verbraucher weitergegeben wird, entscheidet jeder Händler und Dienstleister für sich. Es gibt dazu keine gesetzliche Verpflichtung.
Wann sind die reduzierten Umsätze anzusetzen?
Allein entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze (Leistungszeitraum). Liegt dieser nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021, so kommen die reduzierten Steuersätze zur Anwendung. Keine Rolle spielen dagegen das Datum des Vertragsabschlusses, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Zahlungseingangs. Ebenso wenig hat die Form der Steuererhebung (Soll- oder Ist-Versteuerung) Einfluss auf den anzuwendenden Steuersatz.
Bei Anzahlungen, Teilleistungen oder Dauerleistungen die sich über einen Zeitraum von unterschiedlichen Steuersätzen verteilen, kann die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen schnell kompliziert werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Rechnungsstellung.