Überbrückungshilfe Corona

Als Nachfolgeprogramm für die Corona-Soforthilfe wurde eine neue drei-monatige Förderung für den Zeitraum Juni bis August 2020 beschlossen. Ziel ist die Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch die vollständige oder teilweise Schließung oder durch Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden mussten.   

Bei der neuen Überbrückungshilfe Corona werden die Antragsvoraussetzungen deutlich verschärft, v.a. muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Antragsvoraussetzungen überprüfen. Nach Programmende, spätestens bis 31.12.2020  sind die finalen Umsatzrückgänge ebenfalls durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu belegen. Damit wird eine Betrugsmöglichkeit, wie dies noch bei der ungeprüften Auszahlung der Soforthilfe Corona möglich war, nahezu ausgeschlossen.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent   

im Leistungszeitraum Vergleich zum Vorjahresmonat (2019).

Weitere Details lesen Sie auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung.

Steuerkanzlei Martin Lehrer

 

 
 

Senkung der Mehrwertsteuer-Sätze

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Corona-Krise eine befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 beschlossen.

Der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer wird von 19% auf 16% reduziert. Der ermäßigte Steuersatz wird von 7% auf 5% gesenkt.

Ob die Senkung der Mehrwertsteuer von den Unternehmen an die Verbraucher weitergegeben wird, entscheidet jeder Händler und Dienstleister für sich. Es gibt dazu keine gesetzliche Verpflichtung.

Wann sind die reduzierten Umsätze anzusetzen?

Allein entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze (Leistungszeitraum). Liegt dieser nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021, so kommen die reduzierten Steuersätze zur Anwendung. Keine Rolle spielen dagegen das Datum des Vertragsabschlusses, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Zahlungseingangs. Ebenso wenig hat die Form der Steuererhebung (Soll- oder Ist-Versteuerung) Einfluss auf den anzuwendenden Steuersatz.

Bei Anzahlungen, Teilleistungen oder Dauerleistungen die sich über einen Zeitraum von unterschiedlichen Steuersätzen verteilen, kann die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen schnell kompliziert werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Rechnungsstellung.

Corona-Krise

Kampf ge­gen Co­ro­na: Größ­tes Hilfs­pa­ket in der Ge­schich­te Deutsch­lands

Die globale Ausbreitung des Coronavirus stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Um die Gesundheit der Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen und um unseren sozialen Zusammenhalt zu bewahren, haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat innerhalb von nur einer Woche ein Maßnahmenpaket von historischem Ausmaß beschlossen.

Folgende Hilfspakte und Unterstützungen werden von staatlicher Seite angeboten.  Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums, die auch Verknüpfungen zu anderen Behörden z.B. der Bundesagentur beinhaltet

Konkret geht es um folgende Massnahmen:
  • Soforthilfe Corona für kleinere Unternehmen
  • finanzielle Unterstützungsangebote
  • Kurzarbeit und Hinzuverdienst
  • Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Grundsicherung für Kleinunternehmen
  • Existenzgründer und Start-ups

Der Link zum Bayerischen Staatsministerium lautet: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Für Rückfragen und zur Unterstützung stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße und bleiben Sie gesund

Martin Lehrer, Steuerberater

 

 

 

Testamentsgestaltung und Erbschaftsteuer

(kostenloser Live-Vortrag)

Erfahren Sie mehr über optimale Gestaltungsmöglichkeiten des Testaments, über die Vermeidung von Streit unter den Erben und Angehörigen sowie über die Optimierung oder Vermeidung der Belastung von Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).   

Die Veranstaltung findet am Donnerstag, den 7. November 2019 um 19 Uhr im IZB Innovations- und Gründerzentrum Biotechnologie in 82152 Martinsried bei Planegg, Am Klopferspitz 19 + 19a, statt. Anmeldeschluss ist Mittwoch der 6. November 2019. Bitte kommen Sie pünktlich, die Platzwahl ist frei.

Wir bitten um Anmeldung, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Anmeldungen können per E-Mail an vortrag@nachlassbayern.de oder telefonisch unter 089 / 89 73 60 65 erfolgen. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Programm

Beginn: 19:00 Uhr (Bitte pünktlich kommen; es herrscht freie Platzwahl)

19:00 Uhr    Gesetzliche Erbfolge – Berliner Testament – Pflichtteilsrecht – Testamentsvollstreckung

19:45 Uhr     Erbschaft-/Schenkungsteuer – Steuerklassen – Freibeträge/Versorgungsfreibeträge – Intelligente Gestaltungsmöglichkeiten

20:30 Uhr     Gedankenaustausch und Beantwortung von Zuschauerfragen

21:00 Uhr     Ende der Veranstaltung

 

Referenten

  • Hans-Joachim Frhr. von Malsen-Ponickau (Dipl.Kfm.), München, Nachlassverwalter / Nachlasspfleger / Testamentsvollstrecker / Erbmediator   
  • Dipl.Kfm. Martin Lehrer, Steuerberater in Planegg

verlängerte Abgabfristen für Steuererklärungen

Für die Abgabe der elektronisch authentifizierten Steuererklärungen 2018 erhalten die Steuerpflichtigen zwei Monate mehr Zeit.

Stichtag für die Abgabe der selbst erstellten Steuererklärung  mit elektronischer Authentifizierung für das Jahr 2018 ist damit der , nicht mehr der .

Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist von Ende Dezember 2019 auf den 28. Februar 2020.

Im Gegenzug werden jedoch Verstöße gegen diese Abgabefristen strenger verfolgt. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen muss man  einen Verspätungszuschlag zahlen. Dieser beträgt 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Beispiel:      festgesetzte Einkommensteuer 2018            Euro  25.000                                 abzüglich Steuervorauszahlungen                Euro  20.000                                Steuernachzahlung                                       Euro    5.000

Bei verspäteter Abgabe errechnet sich ein Verspätungszuschlag von 0,25% von 5.000 Euro, also 12,50 Euro pro Monat. In diesem Fall greift jedoch die höhere Mindestgebühr von 25,00 Euro pro  Monat für eine verspätete Abgabe (vgl. § 152 Abgabenordnung).