Für die Abgabe der elektronisch authentifizierten Steuererklärungen 2018 erhalten die Steuerpflichtigen zwei Monate mehr Zeit.
Stichtag für die Abgabe der selbst erstellten Steuererklärung mit elektronischer Authentifizierung für das Jahr 2018 ist damit der , nicht mehr der .
Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist von Ende Dezember 2019 auf den 28. Februar 2020.
Im Gegenzug werden jedoch Verstöße gegen diese Abgabefristen strenger verfolgt. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen muss man einen Verspätungszuschlag zahlen. Dieser beträgt 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Beispiel: festgesetzte Einkommensteuer 2018 Euro 25.000 abzüglich Steuervorauszahlungen Euro 20.000 Steuernachzahlung Euro 5.000
Bei verspäteter Abgabe errechnet sich ein Verspätungszuschlag von 0,25% von 5.000 Euro, also 12,50 Euro pro Monat. In diesem Fall greift jedoch die höhere Mindestgebühr von 25,00 Euro pro Monat für eine verspätete Abgabe (vgl. § 152 Abgabenordnung).